Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen der WE Co2Neutral GmbH
§1 Geltungsbereich dieser Bedingungen
- Die WE Co2Neutral GmbH erbringt sämtliche Lieferungen, Dienstleistungen und Angebote auf Basis dieser AGB. Sie gelten ebenso für alle zukünftigen Geschäftsvorfälle, auch wenn sie nicht jedes Mal separat vereinbart werden.
- Mit Annahme des Angebotes und / oder Annahme der gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen akzeptiert der Kunde diese Bedingungen. Die WE Co2Neutral GmbH erkennt abweichende Kundenbedingungen nicht an, und dies bleibt bestehen, selbst wenn die WECo2Neutral GmbH nicht gesondert Einspruch erhebt und trotz etwaiger Hinweise des Kunden auf eigene Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen. Kundenaufträge oder -bestätigungen, die sich auf andere Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen beziehen, werden hiermit ausdrücklich zurückgewiesen. Modifikationen dieser AGB bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
§ 2 Angebote und Vertragsabschluss
- Unsere Angebote sind grundsätzlich als Vorschläge zu verstehen und garantieren keine Verpflichtung. Für das Zustandekommen eines Vertrages (also wenn jemand ein Angebot annimmt) oder jede Änderung darin muss alles schriftlich festgehalten werden. Wenn uns jemand etwas mündlich sagt oder verspricht, was nicht im schriftlichen Vertrag steht, zählt das nicht. Dies trifft auch darauf zu, wenn jemand versucht, die Regel, dass alles schriftlich sein muss, mündlich aufzuheben.
- Wenn wir zusätzliche Absprachen treffen wollen, müssen diese schriftlich von uns bestätigt werden. Nur wenn unsere Geschäftsführung das schriftlich unterschreibt, ist es gültig. Unsere Mitarbeiter dürfen keine mündlichen Absprachen machen oder Versprechungen geben, die über das hinausgehen, was im schriftlichen Vertrag steht.
§ 3 Preisklauseln
- Unsere Preise orientieren sich grundsätzlich an den aktuellen Angeboten. Bei Auftragsbestätigungen, die schriftlich erfolgen, gelten die dort angegebenen Preise plus eventuelle Mehrwertsteuer. Wenn ein Preis in einem Auftrag nicht genau festgelegt ist, nehmen wir den Preis, der zum Lieferzeitpunkt aktuell ist. Wenn sich bestimmte Kosten, wie z.B. Rohstoffkosten, nach dem Vertragsabschluss und unerwartet ändern, dürfen wir den Preis ab einem Monat nach Vertragsschluss anpassen. Solche Anpassungen teilen wir schriftlich und rechtzeitig mit, vorausgesetzt, es wurde ein Festpreis vereinbart.
- Falls nicht anders besprochen, sind unsere Preise ohne Verpackungs- und Versandkosten und beziehen sich auf Produkte direkt aus unserem Angebot.
- Bei Lieferungen dürfen wir steigende Transportkosten an den Kunden weitergeben. Dabei richten wir uns nach den jeweils aktuellen Frachtpreisen. “Frei Haus”-Lieferungen beziehen sich auf voll beladene Lastwagen. Für kleinere Mengen können Extra-Gebühren anfallen. Normalerweise liefern wir nur an einen bestimmten Ort, und eventuelle Extralieferungen sind nicht im Preis inbegriffen. Es sind 30 Minuten für das Abladen an der Lieferadresse im Preis mit drin. Wenn es länger dauert, müssen Kunden eventuell mehr bezahlen.
- Jegliche zusätzliche Dienstleistungen und Lieferungen stellen wir separat in Rechnung.
§ 4 Bereitstellung von Unterlagen/ Kalkulationen
Alle Unterlagen, einschließlich Kalkulationen und Zeichnungen, die wir im Zuge einer Auftragserteilung bereitstellen, bleiben unser Eigentum und unterliegen unseren Urheberrechten. Der Kunde darf sie nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, wir geben dazu schriftlich und ausdrücklich unsere Erlaubnis.
§ 5 Zahlungsbedingungen
- Sofern nicht anders vereinbart, sind Zahlungen gemäß Zahlungsvereinbarung fällig. Der Kunde gerät in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Rechnungsstellung zahlt. Bei Verzug sind wir berechtigt, ab diesem Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß BGB zu berechnen. Wenn wir einen Kontokorrentkredit zu einem höheren Zinssatz in Anspruch nehmen, sind wir berechtigt, einen entsprechenden Zinssatz zu berechnen.
- (2.1) Teilschlussrechnung: Nach Abschluss und Übergabe des Kaufvertrages ist eine Anzahlung von 30% innerhalb von 14 Tagen fällig. Bereits geleistete Vorkasse- oder Abschlagszahlungen werden verrechnet.
- (2.2) Teilschlussrechnung: Mit Bekanntgabe des Montagetermins für die Installation und Lieferung des Baumaterials wird eine Teilzahlung von 60% fällig. Dieser Betrag muss spätestens 5 Werktage vor dem gewünschten Termin auf dem Konto von WE CO2neutral eingehen; andernfalls wird der Termin verschoben.
- (2.3) Schlussrechnung: Nach Lieferung und Montage des Speichers sowie Abschluss der Elektroinstallation (AC-Montage) ist der Gesamtbetrag von 100% innerhalb von 14 Tagen zu zahlen. Dies beinhaltet keine Fremdleistungen des Netzbetreibers, z.B. bei einem Zählerwechsel oder Änderungen am Hausanschluss. Bereits erfolgte Vorkasse-, Abschlags- oder Teilschlusszahlungen werden angerechnet.Vorkasse:
WE CO2neutral kann eine Vorkasse verlangen, falls die Bonitätsprüfung (S-Factoring) ein negatives oder unzureichendes Limit ergibt. Vorkasserechnungen sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen und können bis zu 95% aller anstehenden Lieferungen und Leistungen, einschließlich anstehender Teillieferungen/-leistungen, umfassen.
- Trotz entgegenstehender Bestimmungen des Kunden sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen. Zahlungsanweisungen und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber akzeptiert, wobei alle Einziehungs- und Diskontspesen sowie sonstige anfallende Gebühren berechnet werden. Zahlungen mit Wechseln sind nicht zulässig.
- Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird und eine Rückbelastung durch die einlösende Bank nicht erfolgt ist.
- Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder wenn zu erwarten ist, dass der Kunde seinen zukünftigen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt – wird die gesamte Restschuld fällig, auch wenn wir Zahlungen angenommen haben. In diesem Fall sind wir außerdem berechtigt, von unseren Liefer- und Leistungsverpflichtungen zurückzutreten oder Vorauszahlungen bzw. Sicherheitsleistungen zu verlangen.
- Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
- Der Skontoabzug bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
- Zahlungen sind auf eines unserer angegebenen Konten zu leisten.
§ 6 Liefer- und Leistungsfristen
- Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich mit WE Co2neutral schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Kunde kann WE Co2neutral einen Monat nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefer-/Leistungstermins oder einer unverbindlichen Liefer-/Leistungsfrist schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist zu liefern/leisten. Mit dieser Mahnung geraten WE Co2neutral in Verzug.
- Der Kunde kann neben Lieferung/Leistung Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn der WE Co2neutral Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
- Im Falle des Verzugs kann der Kunde der WE Co2neutral auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Kunde berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen.
- Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kunden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von der WE Co2neutral zu; die Haftung ist auf vorhersehbare Schäden begrenzt.
- Während wir in Verzug sind, wenn uns die Lieferung/Leistung durch Zufall erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, haften wir dennoch gemäß den Absätzen 6.3 bis 6.5, es sei denn, der Schaden wäre auch bei rechtzeitiger Lieferung/Leistung eingetreten.
- Wird ein verbindlicher Liefer-/Leistungstermin oder eine verbindliche Liefer-/Leistungsfrist überschritten, geraten wir bereits mit Überschreitung des Liefer-/Leistungstermins oder der Liefer-/Leistungsfrist in Verzug.
- Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung/Leistung erheblich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Subunternehmern oder deren Nachunternehmern eintreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen die WE Co2neutral, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfolgten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
- Wenn die Behinderung länger als 1 Monat dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils nach Maßgabe von Absatz 6.4 vom Vertrag zurückzutreten. Die Rechte des Kunden bestimmen sich nach Absatz 6.5.
- Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.
- Inbetriebnahme bedeutet, dass die Photovoltaik-Anlage in Betrieb ist und der Ein- bzw. Zweirichtungszähler PV-Erträge zählt. Formulare und Vertragsverhältnisse zwischen dem Kunden und dem Energieversorger stehen in keinem Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen unserer Firma und dem Kunden.
- Sollte das Objektdach des Kunden aus Well Eternit bestehen, so ist der Kunde dafür verantwortlich, dass dieses asbestfrei ist.
§ 7 Gefahrenübergabe
Das Risiko wird vom Kunden getragen, sobald die Lieferung an ihn ausgehändigt wurde. Wenn die Zustellung aus Gründen, die außerhalb unserer Kontrolle liegen, nicht erfolgen kann, wird das Risiko zum Zeitpunkt der Benachrichtigung über die Versandfertigkeit auf den Kunden übertragen.
§ 8 Mängelansprüche
- Die technischen Produktbeschreibungen, gültigen Beschreibungen (z. B. Eignungsprüfungen) oder die Zusammensetzung des Vertragsgegenstandes gelten als dessen Beschaffenheit. Diese Angaben sind annähernd und dienen zur Bestimmung, ob der Vertragsgegenstand frei von Mängeln ist. Öffentliche Aussagen, Empfehlungen oder Werbung stellen keine verbindliche Beschreibung der vereinbarten Wareneigenschaften dar. Wirtschaftlichkeitskalkulationen und darin enthaltene Ertragsprognosen sind lediglich unverbindliche Beispiele.
- Sofern nicht gesetzlich eine längere Frist vorgeschrieben ist oder wir eine Garantie übernehmen, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche ein Jahr. Andernfalls gelten die gesetzlichen Fristen. Die Fristen beginnen mit dem jeweiligen Liefer-/Leistungsdatum.
- Der Kunde hat Mängel innerhalb einer Woche nach Feststellung schriftlich zu melden.
- Bei mangelhaftem Vertragsgegenstand oder fehlenden zugesicherten Eigenschaften liefern/leisten wir Ersatz unter Ausschluss anderer Rechte aufgrund des Mangels. Ist der Kunde an Ersatzlieferung/-leistung nicht interessiert oder ist der erforderliche Aufwand unverhältnismäßig im Vergleich zum Nutzen für den Kunden, kann der Kunde lediglich eine Vergütungsminderung verlangen. Eine Vertragsrückabwicklung ist ausgeschlossen, wenn sich die Vertragsleistung ihrer Natur nach einer Rückgewähr entzieht.
- Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Rechte des Kunden bei Mängeln für die Vertragsgegenstände und schließen sonstige Ansprüche jeglicher Art aus. Haben wir für die Beschaffenheit eine Garantie übernommen, so stehen dem Kunden wegen eines Mangels die gesetzlichen Rechte zu.
- Verfärbungen an Modulen, die deren Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen, gelten nicht als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit.
- Sachmängel der Waren, die wir von Dritten beziehen und unverändert an den Kunden weiterliefern, haben wir – außer in den Fällen der Ziffer 9.2. – nicht zu vertreten.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Wir haften für Schäden – unabhängig vom Rechtsgrund –, wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter, unsere Erfüllungsgehilfen und unsere Betriebsangehörigen sie schuldhaft verursacht haben, gemäß den nachfolgenden Bestimmungen.
- Die Haftung gegenüber dem Kunden wird – außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln – ausgeschlossen.
- Unsere Haftung ist auf den als Folge vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn außerhalb einer Eigenschaftszusicherung ist gemäß Ziffer 9.2 ausgeschlossen. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an sonstigen Rechtsgütern des Kunden ist ausgeschlossen.
- Das für die Montage beauftragte Unternehmen haftet für Montageschäden.
§ 10 Erweiterter Eigentumsvorbehalt
- Der Kunde erwirbt kein Eigentum an der Vorbehaltsware bei Verarbeitung oder Umgestaltung. Die Verarbeitung oder Umgestaltung erfolgt stets für uns als Hersteller, ohne Verpflichtung für uns
- Bei Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen beweglichen Sachen, sodass sie wesentliche Bestandteile einer einheitlichen Sache werden, werden wir Miteigentümer dieser Sache. Unser Anteil richtet sich nach dem Wertverhältnis der Sachen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Ist die Vorbehaltsware als Hauptsache anzusehen, erwerben wir das Alleineigentum. Im Falle der Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Bauwerk wird ein Anspruch des Kunden auf Bestellung einer Sicherungshypothek des Bauunternehmers an dem Baugrundstück seines Bestellers in Höhe des Teils, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht, an uns abgetreten.
- Der Kunde tritt uns Forderungen aus der Weiterveräußerung/-verarbeitung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreises der Vorbehaltsware sicherungshalber ab. Der Kunde ist ermächtigt, diese Forderungen für uns einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung entfällt, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht ordnungsgemäß nachkommt. In diesem Fall sind wir berechtigt, den Drittschuldnern die Abtretungen offenzulegen.
- Bei Lieferungen in Bauvorhaben, bei denen die Teilabtretung nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers gestattet ist oder generell ausgeschlossen ist, gilt abweichend von Ziffer 10.5 folgendes: Die Abtretung bezieht sich auf die dem Kunden zustehenden Forderungen aus dem Bauvorhaben, die durch die Verwendung unserer Lieferungen und Leistungen entstanden sind. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware. Der Kunde hat uns unverzüglich über die Verweigerung der Zustimmung des Auftraggebers zur Abtretung zu informieren.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag.
§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von WE Co2Neutral GmbH.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von WE Co2Neutral GmbH. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
§ 12 Schlussbestimmungen
Falls Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt. An die Stelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Regelung in rechtswirksamer Weise am nächsten kommt. Das Gleiche gilt für eventuelle Regelungslücken.